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Satzung

10 jähriges Vereinsjubiläum im Jahr 2004

Der Förderverein
Maximilian-Kolbe-Schule Schermbeck e.V.

Satzung:

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: "Förderverein der Maximilian-Kolbe-Schule, Katholische Grundschule Schermbeck". Der Verein hat seinen Sitz in 46514 Schermbeck. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wesel eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt seine Ziele und Zwecke nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung

  1. der schulischen Bildungsarbeit der Maximilian-Kolbe-Schule, Katholische Grundschule Schermbeck
  2. von kulturellen, sportlichen und weiteren Veranstaltungen im Sinne der "Allgemeinen Schulordnung"
  3. der Schülerinnen und Schüler

Der Satzungszweck "materielle Förderung" wird verwirklicht u. a. durch folgende Maßnahmen: Verkauf von Waren, Speisen u. Getränke anlässlich von schulischen Veranstaltungen und Brauchtumstagen, Veranstaltungen von Basaren, sammeln von Spenden und sonstigen Zuwendungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden: natürliche oder juristische Personen. Die Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
    Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres unter Beachtung einer dreimonatigen Frist
  2. Mehrheitsbeschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung, wenn ein Mitglied gegen die Vereinssatzung verstößt, oder wenn es den Mitgliedsbeitrag trotz Erinnerung nicht bezahlt
  3. bei Tod des Mitglieds oder Auflösung des Unternehmens bzw. Verbandes.

Im Falle von Austritt oder Ausschluss werden geleistete Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen auch alle eventuellen Ansprüche gegen den Verein.


§6 Finanzierung
Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Spenden oder Zuwendungen.

Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Der jeweilige Beitrag wird am 01.02. des laufenden Geschäftsjahres per Bankeinzug abgebucht. Die Mitglieder haben das Recht, Vorschläge über Verwendung der Vereinsmittel zugunsten der Schule oder einzelner Schüler im Rahmen des Vereinszweckes zu machen. Über die Anträge entscheidet der Vorstand.

§7 Organe
Die Organe sind:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der Stellvertreter(-in) des oder der 1. Vorsitzenden
  3. dem/der Kassierer(-in)
  4. dem/der Schriftführer(-in)

Diese Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der/Die Vorsitzende der Schulpflegschaft sowie deren Stellvertreter können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen und sind deshalb regelmäßig mit einzuladen. Der/Die Schulleiter(-in) oder sein/ihr Vertreter(-in) nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Mehrheit des Vorstandes gefasst werden.
Die Beschlussfassung muss protokolliert und von zwei Mitgliedern des Vorstandes gegengezeichnet werden. Der oder die Kassierer(-in) und der oder die Schriftführer(-in) sind für die ordnungsgemäße Führung der Kasse bzw. für die Protokollierung und Dokumentation verantwortlich.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein und leitet die Sitzungen. Die Einberufung hat schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und mindestens eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Im gegenseitigen Einvernehmen und in Ausnahmefällen kann der Vorsitzende hiervon abweichen und kurzfristig mündlich einladen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den oder die Vorsitzende(-n) und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich und zwar zu Beginn eines jeden Schuljahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von einer Woche einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses wünschen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes auf die Dauer von einem Jahr. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins, bei gleichzeitiger Neuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes zulässig. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Einmal im Jahr sind sie hierzu verpflichtet. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten und einen schriftlichen Prüfbericht dem Vorstand vorzulegen.
  3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes des Kassenprüfer und der Erteilung der Entlastung. Diese Punkte müssen auf der jeweils ersten Mitgliederversammlung eines Jahres auf der Tagesordnung stehen und abgehandelt werden.

Die Mitgliederversammlung ist, sofern sie form- und fristgerecht einberufen wurde, beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht ist bei natürlichen Personen nicht übertragbar.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen, durch Handzeichen, es sei denn, ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied wünscht eine geheime Abstimmung.
Beschlüsse über gestellte Anträge sind mit einfacher Mehrheit angenommen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gezählt.
Beschlüsse sind im Protokoll schriftlich abzufassen und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied (z.B. Schriftführer) abzuzeichnen.

§10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen sind vorher allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder an den Vorstand muss dieser die beantragte Satzungsänderung auf die Tagesordnung setzen.
Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, wie sie zu Erlangung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind und solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, selbständig vorzunehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, alle Mitglieder umgehend zu informieren.

§11 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der für diesen Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Maximilian-Kolbe-Schule in Schermbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.